16.1 Der AN haftet ausschließlich auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens und die Gesamthaftung ist mit maximal der Höhe der dem haftungsbegründenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Gesamtauftragssumme (exkl. Umsatzsteuer) begrenzt.
16.2 Der AN verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung und auf Verlangen wird eine Deckungsbestätigung vorgelegt.
16.3 Erbringt der AN eine Lieferung und/oder Leistung aufgrund von bestimmten Vorgaben, wie z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen, des AG, so haftet der AN nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Der AN gewährleistet und haftet bei Ausführung seiner Leistungen (Tätigkeiten) im Rahmen des § 347 UGB für die Einhaltung der aufgrund von zwingenden Vorschriften (z.B. ggf. Zulassungsvorschriften), von schriftlichen Betriebsanleitungen des AG und/oder von Vorschriften des AN über die Behandlung der Leistung (wie z.B. vorgeschriebenen Überprüfungen) notwendigen Sorgfalt.
16.4 Schadenersatzansprüche des AG aus culpa in contrahendo, aus Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen.
16.5. Die Beweislast für eine vertragliche Haftung des AN (§ 1298 ABGB) trifft den AG. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Ersparnisse, Zinsverluste, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, sonstige wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.
16.6 Der AG hat bei sonstigem Anspruchsverlust Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedoch spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Leistungserbringung durch den AN.
16.7 Sämtliche Haftungsbegrenzungen und/oder -ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn die Schädigung auf ein krass grob fahrlässiges Verhalten des AN zurückzuführen ist oder ein Personenschaden oder sonst ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung vorliegt.
16.8 Eine Haftung des AN besteht nur dann und nur soweit, als der AN selbst dafür Zahlung von seiner Haftpflichtversicherung erhält.